Winterzeit - Schneeräumzeit

Der Winter ist da und damit auch wieder die Pflicht rund um das eigene Grundstück zu räumen und zu streuen.

Schlecht, oder gar nicht geräumte Gehwege sind für Fußgänger beschwerlich und gefährlich und es kommen, z. B. bei einem Sturz, Schadenersatzforderungen auf denjenigen zu, der seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Die Vernachlässigung der Räumpflicht stellt außerdem eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Und wenn es einmal kräftig schneit, stellt sich auch wieder die Frage: Wohin mit der weißen Pracht?
Bitte beachten Sie: Schnee von Privatgrundstücken darf nicht auf öffentliche Straßen, Wege, Plätze oder Anlagen geschaufelt oder gefräst werden. Missachtungen können ebenfalls ein Bußgeld zur Folge haben und der Verursacher hat zusätzlich die Kosten für die Abfuhr des Schnees zu tragen. Ihre Räum- und Streupflicht sollten Sie daher schon aus eigenem Interesse gewissenhaft erfüllen.

Bitte denken Sie auch daran Hecken und Büsche an Fahrbahn- und Gehwegrändern bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Das Lichtraumprofil ist von überhängenden Ästen frei zu halten.

Wussten Sie schon?
Winterdienstpflichten der Haus- und Grundstückseigentümer:

  • Räumen und Streuen von Gehwege, die an die Grundstücke grenzen oder das Grundstück mittelbar erschließen
  • Räumen und Streuen eines mindestens 1,0 m breiten Streifens der Fahrbahn gemessen vom begehbaren Straßenrand aus, wo kein Gehweg vorhanden ist
  • an Werktagen von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr
  • der geräumte Schnee und Eisreste sind so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird
  • Eiszapfen an Dachrinnen und Regenrohren sowie überhängende Schnee- und Eismassen auf Vordächern, Simsen und Balkonen sind zu beseitigen.
  • Abflussrinnen, Hydranten, Straßeneinlaufschächte und Löschwasserentnahmestellen sind frei zu halten

Lichtraumprofil_Verkehrssicherheit

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Angelegt am 02.10.2019

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