Denkmalschutz - Restaurieren von Denkmälern
Nach Art. 22 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz beteiligt sich der Freistaat Bayern an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere an den Kosten der Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung und Freilegung von Denkmälern.
Diese Maßnahmen erfordern bei Denkmälern vielfach Aufwendungen, die bei nicht unter Denkmalschutzgesetz stehenden Objekten nicht erforderlich sind. Diese "denkmalpflegerischen Mehraufwendungen" - und nur sie - sollen durch die Förderung teilweise abgedeckt werden.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Bedeutung und Dringlichkeit des Falles, nach der Leistungsfähigkeit des Eigentümers, nach der Zahl der vorliegenden Anträge und nach der Höhe der im Staatshaushalt ausgewiesenen Mittel.
Die Zuwendungen werden in der Regel als Zuschüsse bewilligt.
Notwendige Unterlagen
Beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (Hofgraben 4, 80539 München, Fax (089) 2114 - 300) und bei den Unteren Denkmalschutzbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte) erhältlich.
Voraussetzungen
Die Maßnahmen, die gefördert werden sollen, sind im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege durchzuführen. Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen) verbunden werden.
Fristen
Die Anträge sind schriftlich bis zum 30. Juni eines Jahres für das nächste Jahr (über die Unteren Denkmalschutzbehörden) an das Landesamt für Denkmalpflege zu richten.
Rechtsgrundlagen
Art. 22 Abs. 1 Bayer. Denkmalschutzgesetz