Denkmalschutz - Zuschüsse für denkmalpflegerische Maßnahmen
Der Staat, zahlreiche Gemeinden und Gemeindeverbände sowie viele sonstige öffentliche oder private Einrichtungen fördern Maßnahmen zur Erhaltung von Denkmälern durch Zuschüsse oder teilweise auch durch Darlehen.
Die Fördermöglichkeiten sind sehr vielfältig. Wenn Sie sich für eine solche Förderung interessieren, sollten Sie sich frühzeitig durch Ihre Untere Denkmalschutzbehörde und/ oder das Landesamt für Denkmalpflege beraten lassen. Das Landesamt hält auch kostenloses Informationsmaterial bereit, das Sie gern abrufen können.
Auf zwei Förderwege, die die Behörden der staatlichen Denkmalpflege anbieten, ist besonders hinzuweisen:
Zuschüsse des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege: Solche Zuschüsse werden vor allem für Instandsetzungsmaßnahmen an Bau- und Kunstdenkmälern zur Verfügung gestellt;
Zuschüsse oder Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG):
Eine solche Förderung kommt in erster Linie für umfangreiche Maßnahmen an Denkmälern mit überregionaler Bedeutung in Betracht. Sie setzt u.a. voraus, dass dem Denkmaleigentümer die Übernahme der vollen Instandsetzungskosten wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Im Förderverfahren hat deshalb eine eingehende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers große Bedeutung.
Neben Zuschüssen und Darlehen können Sie häufig auch Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, die auf Denkmaleigentümer zugeschnitten sind.
Gebühren
Förderverfahren sind kostenfrei.
Notwendige Unterlagen
Die meisten Förderungen müssen auf Formblättern beantragt werden, die Sie bei der jeweiligen Förderstelle erhalten können. Formulare, mit denen Sie Zuschüsse des Landesamtes für Denkmalpflege beantragen können, hält Ihre Untere Denkmalschutzbehörde für Sie bereit. Auf diesen Formblättern finden Sie auch ausführliche Hinweise, welche weiteren Unterlagen Sie den Anträgen beifügen sollen.
Voraussetzungen
Die Fördervoraussetzungen sind – je nach Programm – sehr unterschiedlich. Bitte lassen Sie sich deshalb frühzeitig bei Ihrer Unteren Denkmalschutzbehörde beraten.
Fristen
Die verschiedenen Förderprogramme unterscheiden sich hinsichtlich der gegebenenfalls zu beachtenden Fristen. Zumeist scheidet eine Förderung aber von vornherein aus, wenn mit der Durchführung der Maßnahme bereits begonnen wurde oder die Maßnahme sogar schon abgeschlossen ist. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Unteren Denkmalschutzbehörde.
Rechtsgrundlagen
Art. 22 DSchG (allgemein), Art. 4 Abs. 3 DSchG (Entschädigungsfonds).