Jörg Merten
87561 Oberstdorf
Fax 08322 700 74 19
Die Feuerwehr ergreift dann Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr.
Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers (Oberflächengewässer, d.h. Bäche, Flüsse und Seen sowie Grundwasser) zu verändern. Treten solche Stoffe bei einem Unfall aus, können sie entweder über den direkten Weg in ein Gewässer oder über die Versickerung über den Boden zu einer Gewässerverunreinigung führen.
Die gemeindlichen Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren und Berufsfeuerwehren) nehmen bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen die Pflichtaufgabe der Gemeinden zur Gefahrenabwehr bei Unglücksfällen entsprechend Art. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) wahr.
Es ist daher notwendig, bei derartigen Unfällen die Feuerwehr oder Polizei möglichst schnell zu informieren.
Die Feuerwehr-Einsatzzentrale oder Polizeidienststelle übernimmt dann die Alarmierung weiterer Stellen wie z.B. Kreisverwaltungsbehörde, Gemeinde, Wasserwirtschaftsamt etc..
Geben Sie der Feuerwehr möglichst genaue Informationen, insbesondere über den Unfallort und Unfallzeit sowie Art und Menge der freigesetzten Stoffe.
Bitte informieren Sie die Feuerwehr oder Polizei möglichst rasch.
Art. 57 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), Art. 1 und 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG), Bayerisches Katastrophenschuzugesetz (BayKSG),§§ 1a, 26, 34, 19a ff., 19g ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Art. 37 Bayerisches Wassergesetz (BayWG), § 4 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)