Judith Suntheim
87561 Oberstdorf
Fax 08322 700 74 09
Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.
Die Gebühr für die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung beträgt je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 767,00 Euro. Bei mehreren Fahrzeugen/Personen bzw. gleichartigen Fällen kann eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden.
Antrag mit Darstellung der besonderen dringenden Ausnahmesituation und ihrer "qualifizierten" Interessen. Nachweise dazu abhängig vom Einzelfall.
Die Straßenverkehrsbehörden dürfen eine Ausnahmegenehmigung zur Benutzung von Fußgängerzonen mit Fahrzeugen nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen im Einzelfall erteilen. Sie sind gehalten, an den Nachweis der besonderen Ausnahmesituation und der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch die Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Diese ist von der Straßenverkehrbehörde erforderlichenfalls durch zusätzliche Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten.
In einer Fußgängerzone hat die Sicherheit des Fußgängerverkehrs einen besonderen Stellenwert. Die Fußgänger vertrauen darauf, dass sie sich unbehelligt vom Fahrzeugverkehr bewegen können.
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung. Sie können aber von der Straßenverkehrsbehörde eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen. Ihre Interessen und Belange müssen dazu einigermaßen erheblich, schützwürdig und erkennbar sein. Als "qualifizierte" Interessen kommen insbesondere in Betracht, eine Beeinträchtigung in der Berufsausübung sowie der Anliegerbelange des Grundeigentümers oder des Inhabers eines Gewerbebetriebs.
Die von Ihnen geltend gemachte besonders dringende Ausnahmesituation ist von der Straßenverkehrsbehörde mit den öffentlichen Belangen und den Belangen der Fußgänger abzuwägen und zu gewichten.
Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämter, kreisfreien Städten und Gemeinden. Sie beteiligen regelmäßig die Straßenbaubehörden und die Polizei.
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)