Judith Suntheim
87561 Oberstdorf
Fax 08322 700 74 09
Das ist nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen gerechtfertigt, und wenn die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Die Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag Ausnahmen von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung und von den Verboten oder den Beschränkungen, die durch Beschilderung oder Markierung erlassen sind, genehmigen.
Die Gebühr für die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung beträgt je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 767,00 Euro. Bei mehreren Fahrzeugen/Personen bzw. gleichartigen Fällen kann eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden.
Antrag mit Darstellung der besonderen dringenden Ausnahmesituation und ihrer "qualifizierten" Interessen. Nachweise dazu abhängig vom Einzelfall.
Die Straßenverkehrsbehörden dürfen eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Antragsteller (gemeint sind hier vor allem Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, Bewohner) für längstens drei Jahre erteilen. Sie sind gehalten, an den Nachweis der besonderen Ausnahmesituation und der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch die Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Dies ist von der Straßenverkehrsbehörde erforderlichenfalls durch zusätzliche Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind erforderlichenfalls durch solche Auflagen und Bedingungen möglichst zu verhindern. Die Straßenverkehrsbehörde soll dazu ein Anhörverfahren durchführen. Dabei werden betroffene Behörden gehört.
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung. Sie können aber von der Straßenverkehrsbehörde eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen. Ihre Interessen und Belange müssen dazu einigermaßen erheblich, schutzwürdig und erkennbar sein. Als "qualifizierte" Interessen kommt insbesondere in Betracht eine erhebliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit, eine Beeinträchtigung in der Berufsausübung sowie der Anliegerbelange des Grundeigentümers oder des Inhabers eines Gewerbebetriebs.
Die von Ihnen geltend gemachte besonders dringende Ausnahmesituation ist von der Straßenverkehrsbehörde mit den öffentlichen Belangen und den Belangen Dritter abzuwägen und zu gewichten.
Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und Gemeinden. Die Gemeinden sind dabei nur für ihre Gemeindestraßen zuständig.
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Stand: 13.02.2003